Staatliche Preisbremsen greifen im März

Um Sie von den gestiegenen Energiekosten zu entlasten, hat sich die Bundesregierung entschieden, diese über eine Strom- und eine Gaspreisbremse langfristig abzumildern. Was bedeutet das für Sie?

Auslöser der Preisentwicklung ist der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine. Europa ist noch immer abhängig von fossilen Energieträgern, die schwierig zu beschaffen und damit knapp sind. Das treibt die Handelspreise in die Höhe und schlägt sich auch in Ihrer Energierechnung nieder.

80 Prozent Ihres Verbrauchs werden günstiger abgerechnet
Zum 1. März 2023 führt die Bundesregierung daher eine Strom- und eine Gaspreisbremse ein. Sie dämpfen rückwirkend ab Januar 2023 Ihre Preissteigerungen für Strom und Gas ab. Die Bremsen gelten zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie können durch die Bundesregierung aber bis Ende April 2024 verlängert werden. Mit der Strompreisbremse deckelt der Gesetzgeber den Strompreis für die meisten Kunden (abhängig vom Jahresverbrauch) auf 40 Cent/kWh, beim Gasbezug liegt der Preisdeckel bei 12 Cent/kWh für alle Haushaltskunden.

Diese beiden Preisbremsen gelten nicht unbegrenzt. Sie greifen für jeweils 80 Prozent Ihres Strom- bzw. Gasverbrauchs. Berechnungsgrundlage ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch eines Haushalts. Für den Verbrauch, der über die 80 Prozent hinausgeht, zahlen Sie die Preise, die aktuell vertraglich festgelegt sind. Diese Regelung greift im Strombereich nur für Verbräuche bis 30.000 kWh/a. Für darüber hinausgehende Verbräuche gibt es eine gesonderte Regelung.

Energiesparen lohnt sich
Der Gesetzgeber hat die 80-Prozent-Regelung getroffen, weil er Sie damit zum Energiesparen anregen will. Beherzigen Sie daher unsere Energiespartipps, denn eine Energieeinsparung von 20 Prozent ist möglich, wenn Sie mit dem Thema Energie noch etwas bewusster umgehen als bisher. www.ele.de/energiesparen

Auszahlung vor Berechnung – wie geht das?

Sie haben es sicherlich bemerkt: Im Dezember haben wir für Ihre Gas- bzw. Wärmelieferung keinen Abschlag von Ihrem Konto abgebucht. Damit haben wir die sogenannte „Soforthilfe Dezember“ der Bundesregierung umgesetzt

Wichtig zu wissen!
Der genaue Entlastungsbetrag steht allerdings noch nicht fest. Er kann vom Dezember-Abschlag nach oben oder unten abweichen. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber ein kompliziertes Berechnungsverfahren vorgibt, das von unserer Abschlagsermittlung abweicht. Bedenken Sie daher bitte, dass wir Ihren genauen Entlastungsbetrag erst auf der Jahresabrechnung ausweisen können.

Dezember-Abschlag gezahlt?
Sollten Sie Ihren Abschlag für Dezember direkt überwiesen oder per Dauerauftrag gezahlt haben, berücksichtigen wir dies in der nächsten Jahresabrechnung. Dort wird Ihnen der Dezember- Anteil dann gutgeschrieben.

Weitere Infos unter:
www.ele.de/soforthilfe